Notar für Erbrecht

Durch Letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen nach seinem Tode erhält. Dabei muss der Verfügende sich nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

  • Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten errichtet werden kann. Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist jedenfalls in komplizierteren Fällen die notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen.
  • Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, die notariell beurkundet werden muss. Der Erbvertrag ist ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann. So kann angeordnet werden, dass die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen grundsätzlich nur noch mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden können, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, um den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber auch in weitem Umfang eine spätere einseitige Änderungsbefugnis der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist.
  • Es ist eine Frage des Einzelfalls, welche Anordnungen in Testament oder Erbvertrag enthalten sein sollten. Eine Erbeinsetzung sollte jede letztwillige Verfügung enthalten. Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, so ordnet der Erblasser bezüglich dieser Gegenstände einVermächtnis an. Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen auch Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Daneben kann der Erblasser anordnen, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass oder einzelne Erbteile dauerhaft verwalten soll. Eltern minderjähriger Kinder können darüber hinaus einen Vormund für ihre Kinder benennen.
  • Ob darüber hinaus weitere Anordnungen sinnvoll sind, etwa die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, von Enterbungen oder von Auflagen, ist eine Frage des Einzelfalls und im Beratungsgespräch mit dem Notar zu klären.

Die Beratung nach dem Erbfall

Der Notar ist Ihr umfassender Berater im Erbrecht. Falls nach einem Todesfall ein Erbschein zu beantragen ist, formulieren wir für Sie den Antrag, beurkunden die Erklärungen und stellen die notwendigen Anträge bei Gericht. Wenn nach dem Erbfall der Erbe als neuer Eigentümer einzutragen ist, bereiten wir für sie den Grundbuchberichtigungsantrag vor und reichen diesen beim Grundbuchamt ein. Für Testamtementsvollstrecker betreuen wir ebenso den Antrag auf das erforderliche Testamentsvollstreckerzeugnis.