Notar für Unternehmensrecht

Wir unterstützen Unternehmen, dies ist eine Kernaufgabe des Notariats. Ob es um die Gründung, den Erwerb oder den Fortbestand des Unternehmens geht, es ist ein besonderes Anliegen des Notars und seiner Mitarbeiter, Ihnen bei allen rechtlichen Aspekten zur Seite zu stehen. Wir helfen Ihnen bei der Gründung, beim Unternehmenskauf, bei allen Handelsregisteranmeldungen, bei Gesellschafterbeschlüssen, bei Anteilsübertragungen, bei Umstrukturierungen und bei der rechtlichen Umsetzung der Unternehmensnachfolge.

Notar Dr. von Hoyenberg und sein Team können schon aufgrund ihrer Erfahrung bei der Beantwortung der rechtlichen Frage eine Hilfe sein, die sich im Unternehmen stellen.

Die Gründung des Unternehmens in der richtigen Rechtsform

Bei der Gründung ergeben sich eine Vielzahl von rechtlichen Fragen. Auch hier steht Ihnen der Notar als Ihr Berater zur Seite. Die erste Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen.

  • Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)  gehört zu den Kapitalgesellschaften und ist eine eigenständige „Juristische Person“. Sie ist damit in ihrem Bestand von den einzelnen Gesellschaftern unabhängig. Die Gesellschafter sind als Inhaber der Anteile an der GmbH beteiligt, sie haften für Schulden der Gesellschaft aber grundsätzlich nicht persönlich. Die Geschäfte der GmbH werden durch Geschäftsführer geführt, die von den Gesellschaftern durch Beschluss ernannt werden. Die Gründung einer GmbH ist zum Schutz ihrer Gläubiger an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Die Gründer müssen gemeinsam ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR aufbringen, das bei Gründung mindestens zur Hälfe einzuzahlen ist. Die GmbH ist selbst steuerpflichtig. Zudem werden ausgeschüttete Gewinne bei dem jeweiligen Gesellschafter besteuert.
  • Für die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) gelten im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie für die GmbH, in der Tat ist sie eine sog. „Mini-GmbH“. Vorteil der UG (haftungsbeschränkt) ist, dass sie bereits ab einem Mindeststammkapital von einem Euro gegründet werden kann. Nachteile der UG (haftungsbeschränkt) sind, dass sie im Rechtsverkehr geringeres Ansehen genießt und dass die Gesellschafter besondere Pflichten zur Rücklage treffen, die aus den zukünftigen Jahresüberschüssen zu bilden sind.
  • Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkaufmann (e.K.) setzt die Eintragung in das Handelsregister als “eingetragener Kaufmann” voraus. Der Einzelkaufmann haftet für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb persönlich mit seinem gesamten Vermögen.
  • Die offene Handelsgesellschaft (OHG) besteht aus mehreren Personen. Sie ist zum Handelsregister anzumelden. Die Gesellschafter regeln ihre Rechte und Pflichten untereinander durch einen Gesellschaftsvertrag. Für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb haften die Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Die OHG ist für solche Unternehmen geeignet, bei denen alle Gesellschafter ihren persönlichen Einsatz in den Vordergrund stellen wollen und auch die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht scheuen.
  • Die Kommanditgesellschaft (KG) unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) auch Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditisten) vorhanden sind. Die Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Die KG wird verwendet, wenn das Risiko der persönlichen Haftung nur von bestimmten Gesellschaftern übernommen werden soll.
  • Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die einzige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist. Im Ergebnis ist damit die Haftung auf die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen der Kommanditisten und das Kapital der GmbH beschränkt.
  • Die Aktiengesellschaft (AG) kann im Einzelfall eine sinnvolle Alternative zu den genannten Rechtsformen darstellen. Die Gründer der Aktiengesellschaft haben strenge Voraussetzungen zu erfüllen: Es ist neben dem Vorstand ein Aufsichtsrat mit mindestens drei Personen zu bestellen, das Mindestgrundkapital beträgt EUR 50.000,00. Die gesetzlichen Regeln zur Aktiengesellschaft, die im Aktiengesetz geregelt sind, sind sehr streng und darauf ausgerichtet, die Rechte von (zahlreichen) Aktionären zu wahren. Bei der Gründung spielt die Aktiengesellschaft daher eine nur untergeordnete Rolle.

Eintragungen in das Handelsregister

Zahlreiche Daten zu Ihrem (bestehenden) Unternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden. Wir betreuen Sie bei den Änderungen. Eintragungspflichtig sind insbesondere Wechsel in der Geschäftsführung, die Erteilung oder der Widerruf einer Prokura, die Änderung des Namens des Unternehmens (der „Firma“), die Errichtung von Zweigniederlassungen, Änderungen bei den Gesellschaftern oder Änderungen des Gesellschaftsvertrages bei GmbH, UG und AG.

Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. Wir bereiten die Anmeldung für Sie vor, übersenden die unterzeichnete Anmeldung an das Handelsregister und überwachen die Eintragung im Handelsregister. Der Notar berät auch über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klärt etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht.

Unternehmenskauf

Unternehmenskäufe beruhen auf einem einfachen, gemeinsamen Prinzip: Ein Unternehmen wird von seinen bisherigen Eigentümern auf neue Eigentümer übertragen. Meist werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmens, die Arbeitsverhältnisse, der Warenbestand und die Auftragslage, also der gesamte laufende Betrieb (Going Concern) vom Käufer übernommen. Im Gegenzug zahlt der Käufer den Kaufpreis. Der Kauf eines Unternehmens kann als Beteiligungskauf oder als Kauf aller zum Unternehmen gehörenden Einzelwerte erfolgen.

Weit verbreitet ist der Share Deal, d.h. der Beteiligungskauf, bei dem eine Beteiligung an dem Unternehmensträger Kaufgegenstand ist. Wird das Unternehmen in der Rechtsform der GmbH betrieben, sind also sämtliche Geschäftsanteile zu übertragen, bei einer Aktiengesellschaft alle Aktien usw. Diese Form des Unternehmenskaufs kommt in den meisten praktischen Fällen zur Anwendung.

Beim Asset Deal, d.h. dem Einzelrechtserwerb, erwirbt der Käufer jeden Vermögensgegenstand des zu übertragenden Unternehmens einzeln. Es bedarf folglich jeweils einer Einzelrechtsübertragung. In der Praxis führt dies dazu, dass dem Unternehmenskaufvertrag ausführliche Listen der übereigneten Gegenstände und Verbindlichkeiten beigefügt werden müssen. Gehört zum übertragenen Unternehmen ein Grundstück, so ist der Asset-Deal-Vertrag insgesamt notariell zu beurkunden.

Bei allen Arten des Unternehmenskaufs steht Ihnen der Notar natürlich gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Weiterführende Literatur: Ralf Ek / Philipp von Hoyenberg, Unternehmenskauf und –verkauf, Beck-Rechtsberater im dtv, 2007.

Umwandlungsvorgänge

Auch bei kleinen und mittelständischen Unternehmen werden Maßnahmen wie die Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse, Ausgliederungen und Verschmelzungen immer häufiger. Bei bestehenden Unternehmen kann sich bei Veränderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Frage stellen, ob die gewählte Rechtsform noch den Erwartungen entspricht und „zukunftsfest“ ist, wenn z.B. Vergrößerungen anstehen. Nicht zuletzt kann es sinnvoll sein, durch Umstrukturierungen Steuervorteile zu nutzen oder Haftungsrisiken zu vermeiden.

Häufig handelt es sich um komplizierte rechtliche Vorgänge. In den meisten Fällen ist die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben.

  • Die Umwandlung von Unternehmen kommt dann in Betracht, wenn aufgrund veränderter Rahmenbedingungen oder einer Neuausrichtung des Unternehmens die bisherige Rechtsform nicht mehr optimal ist (Formwechsel), verschiedene Unternehmen vereinigt werden sollen (Verschmelzung), ein Unternehmen in mehrere aufgeteilt werden soll (Spaltung) oder das Unternehmensvermögen übertragen werden soll. Die Umwandlung ist regelmäßig beurkundungspflichtig.
  • Bei der Betriebsaufspaltung wird das Anlagevermögen des Unternehmens aus steuerlichen Gründen in eine dafür gegründete Personengesellschaft (OHG, KG) überführt; die Unternehmensaktivitäten werden dagegen durch eine GmbH geführt. Die Betriebsaufspaltung ist meist steuerlich motiviert.