Notarielle Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Die Beurkundung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen gehört mittlerweile zu den zentralen notariellen Tätigkeiten.

Der Notfall sollte niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können zur Folge haben, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Wichtig zu wissen ist: Der Ehegatte oder der nächste Verwandte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden! Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass z.B. fremde Dritte zu Betreuern bestellt werden.

Der Notar bereitet für diese Notfälle als Vorsorge Vollmachten und Anordnungen vor. Notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung, die in eine einheitliche notarielle Urkunde aufgenommen werden können:

  • Generalvollmacht. Mit dieser wird der Bevollmächtigte ermächtigt, in allen Fragen der Vermögenssorge zu handeln. Wie bei allen anderen Vollmachten ist besonders darauf zu achten, nur Personen zu bevollmächtigen, denen besonderes Vertrauen entgegengebracht wird.
  • Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht betrifft alle Fragen der Gesundheitssorge. Damit kann der Bevollmächtigte im Notfall sowohl das Gespräch mit Ärzten führen, Pflegekräfte beauftragen oder bei Entscheidungen über wichtige ärztliche Maßnahmen an Stelle des Vollmachtgebers handeln.
  • Patientenverfügung. Mit der Patientenverfügung wird angeordnet, ob der Patient in bestimmten Behandlungssituationen (etwa im Sterbeprozeß oder bei schwersten Komafällen) noch behandelt werden möchte. Die “richtige” Formulierung der Patientenverfügung ist seit zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Jahren 2016 und 2017 derzeit in der Diskussion. Weiterführende Hinweise hierzu können Sie auch einem Blogbeitrag auf dieser Webseite entnehmen.
  • Betreuungsverfügung. Mit der Betreuungsverfügung ordnet der Verfügende schließlich an, wer zu seinem Betreuer bestellt werden soll, wenn dies – trotz Vorsorgevollmacht – im Ausnahmefall notwendig werden sollte.

Die Zusammenfassung der General- und Vorsorgevollmacht in einer einheitlichen notariellen Urkunde ist meist der preiswerteste und praktischste Weg. Häufig kann es aber auch sinnvoll sein, etwa die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung getrennt zu erklären. Hier beraten Sie Notar Dr. von Hoyenberg und seine Mitarbeiter gerne.

Notarkosten für eine General- und Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung

Für die Beurkundung einer General- und Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung fallen Kosten an. Die Bundesnotarkammer erläutert dies auf ihrer Webseite mit Berechnungsbeispielen. Auch in der Rubrik “Notarkosten” auf dieser Webseite findet sich ein Berechnungsbeispiel.