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Bescheid über Erschließungskosten kann unzulässig sein, wenn mehr als 30 Jahre alte Straße abgerechnet wird

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 04. Juli 2016 zur Wuppertaler Straße "Am Walde" (Elberfeld) (nicht rechtskräftig). 

15. März 2018 (aktualisiert). Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf kann ein Erschließungsbeitragsbescheid rechtswidrig sein, wenn eine Maßnahme abgerechnet wird, die mehr als 30 Jahre zurückliegt. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat diese Rechtsauffassung bestätigt.

Im entschiedenen Fall ging es um die Straße “Am Walde” in Wuppertal-Elberfeld. Die Stadt Wuppertal hatte den im Jahr 1984 abgeschlossenen Ausbau der Straße gegenüber den Anliegern abgerechnet. Die Anleger sollten für den Ausbau der Straße jeweils mehr als EUR 3.000,00 zahlen. Der Bescheid erging allerdings erst 2014 und damit 30 Jahre nach Abschluss der Arbeiten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf waren die Bescheide rechtswidrig und die Stadt Wuppertal kann die Beiträge nicht mehr erheben. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen. Die Berufung der Stadt Wuppertal wurde dort im November 2017 zurückgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Weitere Einzelheiten hierzu stellt die Stadt Wuppertal auf ihrer Webseite dar. 

Weitere Informationen zu Erschließungsbeiträgen und Notarkaufverträgen finden sich unter diesem Link auf dieser Webseite.

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