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Das notarielle Testament erspart den Erbschein. Fast immer.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02. Juni 2016, V ZB 3/14. 

05. November 2016. Ein Erbschein ist immer dann erforderlich, wenn die Erben nach dem Tod etwa gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen müssen, dass sie auch tatsächlich Erbe geworden sind. Der Erbschein kostet erhebliche Gebühren. Bei einem Nachlasswert von EUR 100.000,00 kostet er samt Antrag schon deutlich über EUR 500,00, wie ein Berechnungsbeispiel der Bundesnotarkammer zeigt. Daher wird oft nach Wegen gesucht, die Kosten für den Erbschein zu vermeiden. Meist hilft dabei ein notarielles Testament.

Tatsächlich ist es einer der großen Vorteile des notariellen Testaments, dass ein Erbschein dann im Normalfall nicht erforderlich ist. Grundbuchämter, Banken und andere Behörden dürfen dann in aller Regel keinen Erbschein verlangen, es  genügt die Vorlage des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts. Erstaunlicherweise führt dies im Ergebnis dazu, dass das notarielle Testament insgesamt preiswerter ist als ein privatschriftliches Testament, da der Erbschein samt Antrag bei gleichem Vermögenswert teurer ist als das Testament. Auch hier zeigt ein Berechnungsbeispiel der Bundesnotarkammer, dass ein beim Notar errichtete Testament bis zu 50% des sonst anfallenden Kosten sparen kann.

Die Erbfolge sollte im notariellen Testament möglichst eindeutig geregelt sein

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das notarielle Testament die Erbfolge klar und eindeutig regelt. Zu dieser Frage hat sich nun der Bundesgerichtshof geäußert. Konkret ging es um die Frage, wann das Grundbuchamt nach dem Erbfall zusätzlich zum notariellen Testament einen Erbschein verlangen muss, um das Eigentum auf den oder die Erben umzuschreiben.

Schon die Pflichtteilsstrafklausel im notariellen Testament kann den Erbschein erforderlich machen

Häufig enthalten Testamente sogenannte “Pflichtteilsstrafklauseln”. Darunter versteht der BGH Klauseln, “nach denen der eingesetzte Erbe sein Erbrecht verlieren soll, wenn er nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt. Bei solchen Klauseln muss das Grundbuchamt nach herrschender Meinung entweder die Vorlage eines Erbscheins verlangen oder wenigstens Erklärungen der Erben in der Form des § 29 GBO, dass sie den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben.” Die Pflichtteilsstrafklausel kann also dazu führen, dass trotz eines notariellen Testaments doch die Kosten des Erbscheins anfallen!

Auch “allgemeine Verwirkungsklauseln” machen den Erbschein erforderlich

Der BGH hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein beim Notar errichtete Testament eine allgemeine Verwirkungsklausel enthielt. Diese lautete:

„Derjenige, der mit diesen Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, erhält nur den Pflichtteil unter Anrechnung dessen, was er bereits zu Lebzeiten von uns bekommen hat, wozu auch  die Kosten einer Ausbildung, Ausstattung oder sonstige Zuwendungen gehören.“

Der BGH erklärte nun, dass das Grundbuchamt nicht ohne Weiteres annehmen darf, dass diese Klausel unwirksam oder dass die Voraussetzungen der Klausel nicht eingetreten seien. Im Rahmen des Grundbuchverfahrens müsse das Grundbuchamt davon ausgehen, dass die Klausel wirksam sei. Daher sei es möglich, dass einzelne Erben ihre Stellung als Erben verloren hätten, weil sie mit den Testamentsbestimmungen nicht einverstanden gewesen sind. Dies kann dann allerdings nur geklärt werden durch einen Erbscheinsantrag der Erben, der entsprechende Versicherungen enthält.

Konsequenzen für die notarielle Praxis

Was folgt hieraus für die notarielle Praxis? Sowohl Pfichtteilsstrafklauseln als auch allgemeine Verwirkungsklauseln sollte ein Testament nur enthalten, wenn die Beteiligten dies unbedingt wünschen. Denn wenn man auf solche Klauseln verzichtet, dann bleibt es bei der Regel: Das notarielle Testament spart den Erbschein.