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Erleichterung für Aktiengesellschaften mit kleineren Aufsichtsräten durch die Aktienrechtsnovelle 2016

Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder muss nicht mehr durch drei teilbar sein. 

20. Januar 2016. Zum 01. Januar 2016 ist die Aktienrechtsnovelle 2016 in Kraft getreten. Sie enthält u.a. eine Änderung in § 95 Aktiengesetz.

Bis zum 31. Dezember 2015 musste der Aufsichtsrat immer aus mindestens drei Mitgliedern bestehen und die Zahl der Mitglieder musste durch drei teilbar sein. Kleinere Aktiengesellschaften hatten daher meist nur drei Mitglieder.

Das Problem dabei war: Wenn von drei Mitgliedern des Aufsichtsrates auch nur eines fehlte, war der Aufsichtsrat beschlussunfähig. Denn nach § 108 Abs. 2 AktG müssen immer mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder an einem Beschluss mitwirken, ansonsten ist er unwirksam. Bei Aktiengesellschaften, die insgesamt nur drei Mitglieder hatten, wurde also der Aufsichtsrat insgesamt handlungsunfähig, wenn ein Mitglied dauerhaft ausfällt.

Ab dem 01. Januar 2016 muss die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder in der Regel nicht mehr durch drei teilbar sein (§ 95 Satz 3 Aktiengesetz). Jetzt kann also eine Aktiengesellschaft von Anfang an etwa vier oder fünf Mitglieder bestellen. Dann ist es kein Problem mehr, wenn ein Mitglied ausfällt.

Gegebenenfalls muss die Satzung der Aktiengesellschaft hierfür angepasst werden. Die Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung, über die ein notarielles Protokoll zu erstellen ist.

Bei mitbestimmten Aktiengesellschaften kann anderes gelten (siehe § 95 Abs. 1 Satz 3 AktG).

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