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Wer erbt den Facebook-Account?

Eine Entscheidung des Landgericht Berlins (20 O 172 / 2015) 

16. Mai 2016. Das Landgericht Berlin hatte einen tragischen Fall zu entscheiden: Ein Minderjähriger war aufgrund eines Unfalls in der U-Bahn tödlich verletzt worden. Ein (privatschriftliches oder notarielles) Testament hatte der Verstorbene naturgemäß nicht errichtet. Erben des Minderjährigen waren daher die Eltern aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Diese erhofften sich durch Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes auch um Aufklärung, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte.

Facebook verweigerte den Eltern die Zugangsdaten zu dem Facebook-Account unter Verweis auf seine “Gedenkzustands-Richtlinie”. Daher kam es zum Rechtsstreit, den das Landgericht Berlin zu entscheiden hatte. Das Landgericht verurteilte Facebook zur Herausgabe der Zugangsdaten. Es gebe keine schutzwürdigen Interessen Facebooks, die durch die Herausgabe verletzt würden. Jedenfalls in der besonderen Situation, in denen die (früheren) Erziehungsberechtigten und Erben des minderjährigen Opfers die Zugangsdaten verlangten, weil die Todesursache ungeklärt sei, spreche auch das über den Tod hinauswirkende Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen nicht gegen eine Herausgabe. Denn die Eltern und Erben seien für den Schutz des Persönlichkeitsrechts ihres Kindes nach dessen Tod verantwortlich. Dann müsste ihnen auch das Recht zustehen, nach dem Tod den Facebook-Account des Kindes einzusehen.

Das Landgericht äußerte weiterhin die Ansicht, dass die entsprechende “Gedenkzustands-Richtlinie” Facebooks, die die Herausgabe der Zugangsdaten regele und verweigere, jedenfalls insoweit unwirksam sei.

Ob Erben generell ein Recht auf Herausgabe der Facebook-Zugangsdaten zustehen, ist durch die Entscheidung des Landgerichts nicht geklärt.

Weiterführende Hinweise:

Die Pressemitteilung des Landgerichts Berlin zum entschiedenen Fall ist auf der Webseite des Landgerichts Berlin veröffentlicht.

Für bestehende privatschriftliche oder notarielle Testamente ergibt sich aufgrund der Entscheidung im Regelfall kein Handlungsbedarf, zumal ein Facebook-Account in aller Regel nur äußerst untergeordnete Bedeutung haben dürfte. Weitere Hinweise zum “digitalen Nachlass” gibt unter anderem die Stiftung Warentest. 

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