Was kostet der Notar?

Jeder Notar ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Kostensätzen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) abzurechnen. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen der Notare durch den Präsidenten des Landgerichts stellen sicher, dass der Notar seine Gebühren auch ordnungsgemäß erhebt.

Die Auswahl des Notars ist also keine Frage der Kosten! Jeder Notar ist gleichermaßen verpflichtet, seine Tätigkeit nach den für alle Notare geltenden Gebührensätzen des GNotKG abzurechnen. Die Beratung des Notars ist in den Notargebühren enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit des Falles, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine. Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars.

Das Gebührensystem des Gerichts- und Notarkostengesetzes ist nach Ansicht des Gesetzgebers und der Bundesnotarkammer sorgfältig austariert und erfüllt auch soziale Funktionen. Es führt auch dazu, dass der Notar einige Amtstätigkeiten durchführt, ohne dass ihm eine kostendeckende Gebühr zufließt. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts.

Der Anfall und die Höhe der Gebühren sind von Fall zu Fall verschieden. Folgende Berechnungsbeispiele können eine grobe Richtschnur bieten:

  • Wohnungskauf für EUR 150.000,00. Neben der Beurkundung des Kaufvertrags stellt der Notar den Vertragsvollzug sicher. Er holt alle erforderlichen Genehmigungen ein. Im Grundbuch noch eingetragene, „alte“ Grundschulden müssen gelöscht werden. Der Notar überwacht, dass der Kaufpreis erst fällig wird, wenn die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und die Löschung aller nicht übernommenen Lasten im Grundbuch sichergestellt ist. Dazu überwacht der Notar die Eigentumsumschreibung. So werden sowohl Käufer als auch Verkäufer umfassend vor Risiken in Form von ungesicherten Vorleistungen geschützt.Hier fallen folgende Kosten an: Auf die Beurkundung des Vertrages entfällt eine doppelte Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von EUR 708,00. Der Vertragsvollzug ist mit einer halben Gebühr nach KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von EUR 177,00 zu berechnen. Daneben fällt eine Betreuungsgebühr (für die Überwachung der Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung) nach KV Nr. 22200 GNotKG in Höhe von EUR 177,00 an. Hinzu kommen die Auslagen (Porto, Schreibauslagen usw.) von ca. EUR 20,00.Die Gesamtkosten für die Tätigkeit des Notars belaufen sich in diesem Beispiel also auf EUR 1082,00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 19%, also EUR 1287,58.
  • Bestellung einer Grundschuld von EUR 100.000,00 zur Kaufpreisfinanzierung. Die den Kaufpreis finanzierende Bank verlangt vom Käufer, dass auf dem Grundbesitz eine Grundschuld über EUR 100.000,00 eingetragen wird. Der Notar soll die Grundschuld bestellen, die Anträge beim Grundbuchamt stellen und (zum Schutz des Verkäufers) eine Bestätigung der Bank einholen, dass die Bank die Grundschuld nur für die Zwecke der Kaufpreisfinanzierung verwenden darf.Für die Beurkundung der Grundschuld erhält der Notar eine volle Gebühr nach KV Nr. 21200 GNotKG in Höhe von EUR 273,00. Für die Einbeziehung der Bank in die Sicherungsabrede ist eine Betreuungsgebühr gemäßb KV-Nr. 22200 GNotKG von EUR 136,50 zu berechnen. Die Gesamtkosten für die Tätigkeit des Notars belaufen sich in diesem Beispiel also auf EUR 409,50 zuzüglich Mehrwertsteuer von 19%, also EUR 487,30.
  • Beispiel für einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Wenn Eheleute einen Ehevertrag schließen wollen, in dem sie z.B. den Güterstand ändern wollen, muss der Ehevertrag notariell beurkundet werden. Der Notar erhält für die Beurkundung eines Ehevertrages eine doppelte Gebühr aus dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen werden die darauf lastenden Verbindlichkeiten (Schulden) abgezogen, jedoch maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Aktivvermögens. Bei einem angenommenen Reinvermögen der Ehegatten von EUR 40.000 erhält der Notar eine doppelte Gebühr gem. KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von EUR 290,00. Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3,00 €. Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.
  • Beispiel Grunddienstbarkeit. Zur dauerhaften Regelung nachbarschaftlicher Beziehungen ist die Grunddienstbarkeit ein nützliches Mittel: Sie kann ein Recht auf Benutzung eines Grundstücks einräumen, die Unterlassung bestimmter Handlungen oder die Ausschließung der Ausübung eines Rechtes bestimmen. Im Normalfall wird der Notar den Wortlaut der Dienstbarkeit entwerfen und die Unterschriften der Beteiligten notariell beglaubigen. Der Notar sorgt dann (ohne zusätzliche Gebühr) auch für die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch. Für die Einräumung eines Wegerechtes mit einem Wert von 5.000 € erhält der Notar eine halbe Gebühr nach KV Nr. 21201 Nr. 4 GNotKG in Höhe von 30,00 €. Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 2,40 €. Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, Grundbucheinsichten etc. sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.
  • Beispiel für eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung. Herr Meier verfügt über einen Anteil an einer Eigentumswohnung (anteiliger Wert 100.000 Euro), sowie über sonstiges Vermögen im Wert von 50.000 Euro. Er möchte eine Vorsorgevollmacht notariell beurkunden lassen, in welcher er seine beiden Kinder zu Bevollmächtigten ernennt. Ferner möchte er zusammen mit der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung errichten. Der Notar berät hinsichtlich der Ausgestaltung der Vollmacht und Patientenverfügung, entwirft den Text und beurkundet die Vollmacht zusammen mit der Patientenverfügung.Für die Beurkundung der Vollmacht und der Patientenverfügung fällt gem. KV-Nr. 21200 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Beratung und Entwurf sind inklusive. Der Geschäftswert für die Vorsorgevollmacht beträgt je nach Ausgestaltung zwischen 30 und 50 Prozent des Vermögens, hier also zwischen 45.000 und 75.000 Euro. Für die Beurkundung der Patientenverfügung kommt ein weiterer Geschäftswert in Höhe von regelmäßig 5.000 Euro hinzu. Die 1,0 Gebühr gem. KV-Nr. 21200 GNotKG aus einem Geschäftswert von 50.000 Euro (45.000 Euro Vollmacht und 5.000 Euro Patientenverfügung) beträgt 165,00 Euro. Bei einem Geschäftswert von 80.000 Euro würde die Gebühr 219,00 Euro betragen. Hinzukommen etwaige Auslagen für Papier und Porto, sowie die Mehrwertsteuer. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sollte der Notar ebenfalls für Sie übernehmen. Im Beispielsfall wäre eine Registrierung bereits für einmalig 11,00 Euro möglich.
  • Kosten für ein Testament. Der Wert für die Gebührenberechnung bestimmt sich nach dem Reinvermögen des Testierenden. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen sind die darauf entfallenden Verbindlichkeiten (Schulden) abzuziehen, maximal allerdings bis zur Hälfte des Wertes des Aktivvermögens. Die Beurkundungsgebühr umfasst die gesamte Leistung des Notars, also rechtliche Beratung, Entwurfsfertigung und die notarielle Beurkundung.Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes erhält der Notar bei einem Reinvermögen von 50.000 € eine volle Gebühr nach KV 21200 GNotKG in Höhe von 165,00 €. Bei Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes oder eines Erbvertrages von Ehegatten fällt bei einem Reinvermögen von 90.000 € eine doppelte Gebühr nach KV 21100 GNotKG in Höhe von 492,00 € an. Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3 €. Hinzu kommen jeweils die Auslagen wie Telefon und Porto, 15 € für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.Zum Vergleich: Würde der Erblasser ein privatschriftliches Testament errichten, so würde er nicht nur auf die Vorteile der Beratung, der rechtssicheren Formulierungen sowie der erhöhten Beweiskraft verzichten. Im Todesfall würden bei einem Geschäftswert von 50.000 € zwei Gebühren in Höhe von jeweils 165,00 € für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins anfallen, den das notarielle Testament ersetzen kann. Der Notar kann also bis zu 50% der sonst anfallenden Kosten sparen.