Notar und vorweggenommene Erbfolge

Schenkungsverträge und Verträge zur vorweggenommenen Erbfolge erfordern meist die Mitwirkung des Notars. Häufig ist es sinnvoll, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen.Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Vorteile dürfen aber nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer “reif” für die Vermögensübertragung sind und einander vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Bei der lebzeitigen Übertragung kommt der Absicherung des Veräußerers besondere Bedeutung zu, etwa durch Nutzungs- oder Rückforderungsrechte (Beispiele: Nießbrauch, Wohnungsrecht). Dies ist im Beratungsgespräch mit dem Notar in jedem Einzelfall zu klären.

Die Motive, die zu einer lebzeitigen Übertragung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden steuerlichen Vorteile und vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtungen usw. vorgesehen. Die steuerlichen Auswirkungen sind dabei ebenfalls im Einzelfall zu überprüfen.

Der Notar wird mit Ihnen erörtern, ob die lebzeitige Schenkung in Ihrem Fall sinnvoll ist und einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten.

Weiterführende Literatur: Philipp von Hoyenberg, Vorweggenommene Erbfolge – Recht, Steuern, Formulare, Verlag C.H. Beck, 1. Aufl. 2010, 435 Seiten (unter Mitarbeit von Frau Rechtsanwältin Andrea Verpoorten).