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Bundesgerichtshof zu den Grenzen der privatschriftlichen Vorsorgevollmacht bei Grundstücksverkäufen

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03. Februar 2016, Aktenzeichen XII ZB 307/15 XII ZB 454/15. 

18. April 2016. Dass die privatschriftliche Vorsorgevollmacht nicht weiter hilft, wenn Grundbesitz verkauft werden muss, ist bekannt. In solchen Fällen hilft nur die notarielle Vollmacht. Der Bundesgerichtshof hatte nun über einen Fall zu befinden, in dem nur eine prvatschriftliche Vorsorgevollmacht vorlag und die Entscheidung über den Verkauf des Hauses trotzdem unausweichlich wurde. Die Gerichte bestellten einen fremden Dritten zum (berufsmäßigen) Betreuer.

Im entschiedenen Fall litt die Betroffene im Alter von 88 Jahren an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie war geschäftsunfähig. Sie hatte ihrer Tochter eine privatschriftliche General- und Vorsorgevollmacht erteilt, an deren Wirksamkeit nicht zu zweifeln war. Mittlerweile lebte sie in einem Pflegeheim.

Die laufenden Einnahmen der Betroffenen reichten nicht mehr aus, um die Kosten des Pflegeheims zu decken. Die Vorsorgebevollmächtigte entschied daher, dass das Hausgrundstück der Betroffenen verkauft werden müsse. Schnell wurde klar, dass die von der Betroffenen unterzeichnete Vollmacht hierfür nicht ausreichte, weil die notarielle Beglaubigung fehlte und aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen auch nicht mehr nachgeholt werden konnte. Ein Verkauf des Grundbesitzes war daher nur durch einen gerichtlich bestellten Betreuer möglich.

Die bevollmächtigte Tochter beantragte daher beim Betreuungsgericht, dass sie zur Betreuerin bestellt werde, um das Haus zu verkaufen und daraus die Kosten des Pflegeheims zu finanzieren. Dagegen wandte sich allerdings eine weitere (eigentlich gar nicht bevollmächtigte) Tochter der geschäftsunfähigen Betroffenen. Sie machte vor Gericht geltend, dass ein Verkauf des Hauses unnötig sei. Vielmehr sei es ausreichend, wenn sie u.a. durch eine “Schuldübernahmeerklärung” die nicht gedeckten Heimunterbringungskosten für den Fall übernehme, dass eine finanzielle Unterversorgung bestehe.

Der Fall beschäftigte die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof. Im Ergebnis betrauten die Gerichte einen berufsmäßigen Betreuer mit der Aufgabe, über den Verkauf des Hauses zu entscheiden. Weiterhin wurden dem gerichtlich bestellten, berufsmäßigen Betreuer auch Auskunfts- und Weisungsrechte gegenüber der eigentlich bevollmächtigten Tochter zugesprochen, um einen Überblick über die Vermögensverhältnisse der Betreuten zu gewinnen.

All dies zeigt: Die privatschriftlichte Vorsorgevollmacht stößt an ihre Grenzen, sobald Grundbesitz zum Vermögen des Betroffenen gehört, der veräußert werden soll. Auch ist nicht gesichert, dass in einem solchen Fall wenigstens der Vorsorgebevollmächtigte zum Betreuer bestellt wird, um das Haus zu verkaufen. Vielmehr kann gerade das passieren, was meistens am wenigsten gewünscht wird: Die Bestellung eines fremden Dritten zum berufsmäßigen Betreuer. Verhindert werden kann dies durch eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auf der Webseite des Deutschen Notarinstituts nachgelesen werden. Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie auf auf dieser Webseite und auf der Webseite der Stadt Wuppertal.