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Worauf Existenzgründer achten sollten…

Pressemitteilung der Rheinischen Notarkammer 

26. Februar 2015. Jedes Jahr wagen nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie 306.000 Existenzgründer den Schritt in die unternehmerische Selbständigkeit. Hinzu kommt eine hohe Anzahl von Bürgern, die im Nebenberuf eine selbständige Tätigkeit als Unternehmer aufnehmen. Für alle Gründer gilt: wer unliebsame Überraschungen vermeiden will, sollte sich frühzeitig mit den möglichen Unternehmensformen für seine Tätigkeit auseinandersetzen.

Wird meine Geschäftsidee bei den Kunden ankommen? Bekomme ich das benötigte Geld von meiner Bank? Wie finde ich geeignete Mitarbeiter und Räume? „Viele Existenzgründer haben andere Sorgen, als sich mit den rechtlichen Details ihres Starts in das Leben als Unternehmer zu beschäftigen“, weiß Notar Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Doch das kann sich rächen, spätestens wenn das Unternehmen in eine finanzielle Schieflage gerät oder bei mehreren Gründern Streit ausbricht. Es gilt sich von Anfang an richtig aufzustellen.

Notare erfahren in ihrer Praxis immer wieder, dass vielen Jung-Unternehmern überhaupt nicht bekannt ist, welche Unternehmensformen für eine selbständige Tätigkeit zur Verfügung stehen und welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Unternehmensformen bestehen. Unkenntnis in punkto Haftung oder Vertretung des Unternehmens sind die Regel.

„Es besteht zum Beispiel ein gravierender Unterschied, ob ein Existenzgründer ein Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer GmbH, betreibt oder als einzelkaufmännisches Unternehmen“, so Notar Uerlings. Besonders beliebt bei Unternehmern in Deutschland ist die GmbH: „Der Gesellschafter einer GmbH muss der Gesellschaft zu Beginn ein bestimmtes Mindestkapital, das sogenannte Stammkapital, zur Verfügung stellen. Für die Schulden der GmbH aber haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft und nicht auch ihr Gesellschafter.“ Seit 2008 besteht auch die Möglichkeit, eine Mini-GmbH – eine sogenannte „Unternehmergesellschaft“ – zu gründen. Auch hier haftet nur die Gesellschaft. Wer demgegenüber ein Unternehmen als Einzelkaufmann betreibt, der haftet für sämtliche Schulden des Unternehmens mit seinem ganzen Vermögen. Der Notar leistet hier Aufklärung und Gründungsberatung, im Anschluss sorgt er für die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister.

Wenn mehrere Personen zusammen den Schritt in die Selbständigkeit wagen, muss man sich erst recht über die verschiedenen Unternehmensformen und deren Vor- und Nachteile informieren. Gleichgültig für welche Gesellschaftsform sich die Betroffenen entscheiden, eine maßgeschneiderte Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ist von ganz besonderer Bedeutung. „In einem Gesellschaftsvertrag werden die grundlegenden Angelegenheiten der Gesellschaft und die Rechte und Pflichten der Gesellschaft geregelt“, so Uerlings. In den meisten Gesellschaftsverträgen finden sich z. B. Regelungen, wer die Geschäfte der Gesellschaft nach außen führt, wie die Abstimmung zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern zu laufen hat oder wie der Gewinn der Gesellschaft zu verteilen ist. Auch sollte in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart sein, ob ein Gesellschafter seine Beteiligung ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter verkaufen darf und was bei Tod eines Gesellschafters geschieht. „Ohne solche Regelungen könnte es passieren, dass man plötzlich mit ungeliebten Mit-Gesellschaftern zu tun bekommt“, warnt Uerlings.

Das Fazit fällt daher eindeutig aus: „Ohne Beratung kann man den Schritt in die Selbständigkeit nicht wagen“.

Quelle: Rheinische Notarkammer, http://www.rhnotk.de