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Wer bekommt die Lebensversicherung?

Oft ist es wichtig, diese Frage bei der Abfassung eines Testaments zu klären. 

16. November 2015. Die Tageszeitung ‘die Welt’ macht heute auf ein häufig übersehenes Problem aufmerksam, mit dem auch Notare immer wieder befasst sind: Wem steht die Versicherungssumme bei einer Lebensversicherung zu, wenn die versicherte Person stirbt?

Die Antwort hierauf klingt erst einmal unspektakulär: Die Versicherungssumme wird regelmäßig an die Person ausgezahlt, die der Versicherungsnehmer bei der Versicherung als “Bezugsberechtigten” hinterlegt hat. Bei Abschluss der Versicherung wird der Versicherungsnehmer hierzu in aller Regel befragt und die Person des Bezugsberechtigten festgelegt.

Die Bezugsberechtigung vollzieht sich unabhängig von einem Testament des Erblassers und gilt unabhängig davon, ob der Bezugsberechtigte auch später Erbe wird. Dies hat in der Praxis zwei (häufige!) Probleme zur Folge:

  • Oft gerät später in Vergessenheit, wer bei der Lebensversicherung als Bezugsberechtigter angegeben ist. So kann es etwa vorkommen, dass sich nach dem Tod der längst geschiedene Ehepartner an der Versicherungssumme erfreuen kann, weil vergessen wurde, die Versicherung zu informieren und einen anderen Bezugsberechtigten anzugeben. Dies gilt sogar dann, wenn ein Testament vorliegt, in dem ausdrücklich andere Erben eingesetzt worden sind.
  • Das zweite Problem liegt versteckter: Oft sollen die Versicherungssummen aus der Lebensversicherung genutzt werden, um im Todesfall finanzielle Lasten auszugleichen, etwa die Schulden auf einer belasteten Immobilie abzulösen. Wenn volljährige, aber geschäftlich unerfahrene Kinder Erben werden, wird im Testament dazu eine Testamentsvollstreckung angeordnet, damit der Testamentsvollstrecker die richtige Verwendung der Versicherungssumme sicherstellt. Wenn die Kinder die Versicherungssumme allerdings aufgrund der bei der Versicherung hinterlegten Bezugsberechtigung ausgezahlt erhalten, unterliegt dieser Betrag nicht der Testamentsvollstreckung! Die unangenehme Folge kann sein: Wenn der unerfahrene Erbe die Versicherungssumme leichtfertigt verschleudert, ist die Versicherungssumme weg, aber die Immobilie weiter belastet…
Was also ist zu tun? Regelmäßig sollte man dem in dem Artikel ausgesprochenen Rat der Notarkammer Berlin folgen, auf die Benennung eines Bezugsberechtigten in einer Lebensversicherung zu verzichten oder eine vorhandene Bezugsberechtigung widerrufen. Meist ist dies möglich, weil Bezugsberechtigungen regelmäßig widerruflich sind. Hierzu sollte man sich bei der eigenen Versicherung erkundigen, in welcher Form eine solche Erklärung abzugeben ist. Meist reicht ein Brief, dessen Eingang die Versicherung dann ebenso bestätigt wie den Widerruf der Bezugsberechtigung.

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